Semipolis

Die Verfassung

Grundlage des „Schule als Staat“-Projektes des Droste-Hülshoff-Gymnasium Meersburg 2011; Stand 06.04.2011

Paragraph I Grundrechte

Artikel 1

1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel2

1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 7

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig.

Artikel 8

(1) Alle Semipolianer genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 10

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 11

(1) Die semipolische Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Semipolianer darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 12

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 13

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 6), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 7), das Eigentum (Artikel 10) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 14

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Paragraph II Bürgerpflichten

1) Die Öffnungszeiten des Staates betragen an allen Tagen des Projekts

a. 8 Uhr bis 17 Uhr für Schüler und

b. 9 Uhr bis 17 Uhr für Außenstehende.

c. Nach Absprache mit den Anwohnern und den Verantwortlichen findet ein verlängerter Tag statt

2) Während den Öffnungszeiten des Staates besteht für jede Bürgerin und jeden Bürger eine Anwesenheitspflicht von 5 Stunden und eine Arbeitspflicht von 3 Stunden täglich.

3) Staatsangehörige sind verpflichtet sich bei Betreten des Staates ausweisen zu können. Für Besucher besteht die Pflicht ein Visum zu besitzen. Näheres regelt ein Gesetz.

4) Den Beschlüssen des Parlaments und des Monarchen ist Folge zu leisten.

5) Ziel jedes Unternehmens ist es, wirtschaftlich zu arbeiten und den Betriebsangehörigen einen möglichst hohen Lohn zu ermöglichen.

6) Steuern werden für jedes Unternehmen und jeden Bürger per Gesetz vom Parlament und dem amtierenden Monarchen festgesetzt.

 

Paragraph III Besucherrecht

1) Für die Besucher des Projektes „Schule als Staat“ gelten dieselben Gesetze, wie für dessen Bürger.

2) Für die Besucher des Projektes „Schule als Staat“ gelten die Öffnungszeiten von 9 Uhr bis 17 Uhr.

3) Der Erwerb einer Arbeitserlaubnis ist für Besucher nicht möglich.

4) Für den Wechsel von Euro in Drosti gilt: 1 Euro entspricht 10 Drosti.

 

Paragraph IV Der Staat

1) Der Staat entspricht repräsentativen monarchischen Grundsätzen.

2) Die Staatsgewalt geht vom Monarchen und dem Parlament aus. Näheres regelt ein Gesetz.

3) Der Staatsname lautet „Semipolis“

4) Die Flagge ist:

Die Flagge Semipolis

5) Die Amtssprache ist deutsch.

6) Die Staatswährung ist „Drosti“.

 

Paragraph V Die Parteien

1) Eine Partei muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen

2) Eine Partei erlangt den Parlamentsstatus sobald sie die 5%-Hürde überschreitet

3) Jede Partei muss mindestens 5 ihrer Mitglieder zur Parlamentswahl stellen

4) Der Parlamentsvorsitzende wird von der regierenden Partei oder der Regierungskoalition mit gestellt.

5) Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm vorweisen.

6) Dieses Parteiprogramm darf nicht verfassungswidrig sein oder verfassungswidrige Inhalte enthalten. Das Verfassungsgericht überwacht diese Inhalte um bei Verstößen die Partei umgehend darauf hinzuweisen. Sollte diese Partei daraufhin ihr Programm nicht berichtigen, wird sie mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen und verliert sämtliche Mandate.

7) Sollte eine Partei während der Amtszeit die Verfassung beziehungsweise die Grundgesetze in irgendeiner Form verletzen, so können der Partei sämtliche Mandate und Ministerplätze durch das Verfassungsgericht aberkannt werden. Wenn diese Partei eine Regierungspartei war, müssen die anderen Parteien neue Koalitionsverhandlungen durchführen, um eine ordnungsgemäße Koalition, das heißt ein vollständiges Parlament wiederherzustellen. Die Ministerplätze die entfallen, müssen durch diese neue Koalition neu besetzt werden.

8) Sollte das Volk sich stark über eine Entscheidung des Monarchen oder der Regierung empören, so kann es selbst eine Volksumfrage organisieren. Sollten bei dieser Umfrage 51% der Gesamtbürger des Staates gegen die Entscheidung sein, so kann das Volk ein Veto einlegen. Es müssen jedoch Namenslisten vorgelegt werden und die Umfrage muss durch einen Beamten beglaubigt werden. Die Umfrage muss durch den Parlamentspräsidenten erlaubt werden.

9) Wird der Monarch aufgrund größter Empörung im Volke gebeten, sein Amt niederzulegen, wird für diese Entscheidung eine 3/4 Mehrheit im Parlament benötigt, damit dieses die höchste Staatsgewalt bildet.

 

Paragraph VI Das Wahlsystem

1) Die Abgeordneten des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

2) Jeder Bürger hat eine Stimme für die Parlamentswahl zu vergeben.

3) Bei der Vergabe der Parlamentssitze gilt das Verhältniswahlrecht, das heißt die Parlamentssitze werden nach dem prozentualen Anteil der Parteien bei der Wahl verteilt.

4) Erhält eine Partei weniger als 5% der abgegebenen Stimmen, darf sie nicht ins Parlament einziehen.

5) Gewinnt eine Partei mehr Sitze, als sie Listenplätze hat, muss sie zusätzliche Kandidatinnen oder Kandidaten nennen, die für diese Partei ins Parlament einziehen. Dazu hat diese Partei fünf Amtstage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Zeit, bis die nicht von ihr besetzten Sitze an die folgenden Parteien abgegeben werden.

6) Die stärkste Partei wird mit der Regierungsbildung beauftragt. Ihre Spitzenkandidatin oder Spitzenkandidat leitet die Koalitionsverhandlungen. Scheitern diese Verhandlungen, erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien den Auftrag, eine Mehrheit für eine Regierungsbildung zu suchen. Erhält eine Partei mehr als 50% der Sitze, so kann sie die Regierung alleine bilden.

 

Paragraph VII Das Parlament

1) Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren.

2) Das Parlament umfasst 20 Sitze zuzüglich Überhangmandate.

3) Überhangmandate werden an die Parteien verteilt, bei denen das Wahlergebnis nicht exakt auf die Sitze aufgeteilt werden kann.

4) Die Parlamentsabgeordneten werden von den Parteien zur Wahl aufgestellt und von den Bürgern gewählt.

5) Die Parlamentspräsidentschaftskandidaten werden von den Fraktionen vorgeschlagen und mit relativer Mehrheit vom Parlament gewählt. Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen und verhält sich gegenüber den Parteien neutral. Stellvertretend amtiert, wer die zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereint.

6) Auch das Schriftführeramt wird vom Parlament durch eine relative Mehrheit vergeben und kann auch durch eine parteilose Person bekleidet werden.

7) Das Parlament muss so schnell wie möglich nach der Wahl zusammentreten. Der erste Sitzungstermin wird von der Gruppe „Parteien und Wahlen“ festgelegt.

8) Der Parlamentspräsident bestimmt Schluss und Wiederbeginn der Sitzungen. Er kann das Parlament früher einberufen und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dies verlangt. Das Parlament tritt täglich zu festgelegten Uhrzeiten zusammen, die der Parlamentspräsident je nach Umfang der Anliegen festlegt.

9) Jedes Parlamentsmitglied ist bei den Sitzungen zur Anwesenheit verpflichtet, ansonsten droht eine Geldbuße und/ oder Ausschluss.

10) Abgeordnete des Parlaments haben die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Ausnahme bilden die Regierungsmitglieder, denen dies Möglichkeit nicht offen steht. Alle Abgeordneten haben einen Anspruch auf die Beamtenvergütung.

10) Alle Parlamentssitzungen sind öffentlich und sämtliche Parlamentsentscheidungen werden publiziert.

11) Im Parlament ist eine Wahl erst gültig, wenn mindestens 75% der Parlamentsangehörigen bei der Wahl teilgenommen haben. Hierbei ist nicht die Anzahl der abgegebenen Stimmen, sondern

die Anzahl der anwesenden Parlamentsangehörigen gemeint.

12) Anträge auf Verfassungsänderungen werden erst dann rechtskräftig, wenn sie mit einer 2/3 Mehrheit vom Parlament beschlossen wurde. Solange der Monarch dem Verfassungsänderungsvorschlag oder dem Gesetzesvorschlag nicht zugestimmt hat, ist dieser nicht rechtskräftig.

 

Paragraph VIII Der Monarch

1) Der Monarch hat ein Vetorecht gegen sämtliche Gesetze die das Parlament beschließen will. In diesem Fall muss der Gesetzentwurf dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt oder überarbeitet werden. Falls das Verfassungsgericht den Gesetzentwurf als „verfassungskonform“ ansieht, muss der Monarch diesem zustimmen.

2) Der Monarch hat das Recht vor dem Parlament zu sprechen.

3) Der Monarch repräsentiert den Staat Semipolis und seine Bürger.

4) Der Monarch darf weder der Regierung noch dem Parlament angehören und darf kein anderes besoldetes Amt übernehmen.

5) Der Monarch hat das Recht, den Steuersatz, sowie persönliche Ein- und Ausgaben eigenständig festzulegen.

6) Der Monarch und der Parlamentspräsident leisten bei ihren Amtsantritten vor den versammelten Mitgliedern des Parlaments und dem semipolianischen Volke folgenden Eid:

 „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des semipolianischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Grundrechte, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Paragraph IX Die Regierung

1) Die Regierung ist die Leitung des Staates.

2) Erhält eine Partei bei den Parlamentswahlen mehr als 50% der Mandate, so kann sie allein die Regierung bilden, andernfalls müssen sich mehrere Parteien zu einer Koalition zusammenschließen. Sollten die Koalitionsverhandlungen scheitern, muss von den Parteien versucht werden, neue Koalitionen zu gründen, um eine relative Mehrheit zu sichern.

3) Erst nachdem die Parlamentspräsidentin oder der Parlamentspräsident gewählt und in das Amt eingesetzt wurde, werden die anderen Minister von den/der Regierungspartei/en gestellt.

4) Falls ein Minister sein Amt nicht zufriedenstellend ausübt, kann ihm das Parlament mit einer 2/3 Mehrheit das Misstrauen aussprechen und die Person aus dem Amt entfernen. Unmittelbar darauf muss ein Nachfolger ernannt werden.

5) Die Regierung hat folgende Aufgaben:

6) Die Parlamentspräsidentin bzw. der Parlamentspräsident gibt am Anfang der Regierungszeit vor dem Parlament das Regierungsprogramm bekannt, trägt die Gesamtverantwortung für die außen- und innenpolitische Entwicklung des Staates und hat gleichzeitig das Innenministerium inne.

7) Zur Unterstützung werden folgende Ministerien eingerichtet:

8) Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Finanzen; Kultur- und Sportministerium; Außenministerium; Umweltministerium.Deren Arbeit wird durch die jeweiligen Arbeitsgruppen des Vorbereitungsteams unterstützt. Das Außenministerium wird zudem von der der Gruppe „Öffentlichkeitsarbeit“ unterstützt.

9) Die genauen Aufgabenbereiche der Ministerien werden vom Vorbereitungsteam festgelegt. Näheres regelt ein Gesetz.

 

Paragraph X Gesetzgebung

1) Ein Gesetzesentwurf kann der Regierung oder von den Mitgliedern des Parlaments eingebracht werden.

2) Ein Gesetz wird erst durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss des Parlaments angenommen. Sollte ein Gesetz nicht angenommen werden, ist es erlaubt weitere Male das Gesetz vorzulegen und auf eine Annahme zu plädieren.

3) Gesetze dürfen den Wesensgehalt der Verfassung nicht beeinträchtigen (vgl. Artikel15). Im Zweifelsfall entscheidet das Verfassungsgericht über die „Verfassungskonformität“.

 

Paragraph XI Rechtsprechung

1) Die Gerichtsbarkeit besteht aus einer Zivikammer und einer Strafkammer mit je zwei Richtern.

2) Das Gehalt des Richters entspricht dem eines Beamten.

3) Jeder hat das Recht, andere Personen, auch Parlamentsabgeordnete und Regierungsmitglieder wegen einer Straftat anzuzeigen.

4) Die Urteile werden nach angemessenem, unabhängigem Ermessen der Kammern verhängt und dementsprechend und verhältnismäßig ausgesprochen.

5) Neben dem Strafgericht und Zivilgericht gibt es noch ein Verfassungsgericht, welches aus dem Organisationsteam besteht und die Rechtsprechung überwacht.

6) Während des gesamten Projekts bleibt die Schulordnung weiterhin in Kraft.

7) Für die Einhaltung und Sicherung der Ordnung sorgen Polizeibeamte, die von den beiden Kammern angewiesen und kontrolliert werden, sodass sie ihre Aufgabe verantwortlich und zum Wohle der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie den verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechend ausführen.

 

Paragraph XII Notgesetz

1) Das Organisationsteam und ihre Verantwortlichen verleihen mit dem ersten Zusammentritt des Parlaments seine Kompetenzen, behält sich jedoch vor, das Parlament oder die Regierung bei der Organisation des Staates zu unterstützen.

2) Sollte der Fall eintreten, dass der Rat des Organisationsteams vom Parlament gewünscht ist, muss dieses „Einmischen“ mit einer 4/5-Mehrheit im Parlament, autorisiert werden.

3) Jegliche Verfassungsänderung muss dem Verfassungsgericht vorgelegt werden und von ihm akzeptiert werden, bevor die Verfassung umgeschrieben wird. Das heißt das Organisationsteam fungiert als Verfassungsgericht. Es selbst darf keinen Antrag auf eine Verfassungsänderung stellen.