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Förderverein des Droste-Hülshoff-Gymnasiums Meersburg e.V.

Der Förderverein wurde im Schuljahr 2002/2003 auf Initiative des Elternbeirats gegründet.

Ziel war und ist es, die Möglichkeiten der finanziellen Förderung der Schule durch Eltern, Ehemalige, Sponsoren etc. zu erweitern. Dabei arbeitet der Verein eng mit Elternbeirat, Schülermitverwaltung (SMV) und Lehrerschaft zusammen.

 

Aufgaben:
 

  • Unterstützung von Schulprojekten:
    pädagogische, kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten wie z.B. Qualifizierung von Schülern im Rahmen der Hausaufgaben- und Nachhilfebetreuung an der Schule, Musik-Veranstaltungen, Theater, Tanz AG mit Abschlussball, Wintersporttag, Ski- und Musikmentoren-Ausbildung
  • Unterstützung von Schülern aus einkommensschwachen Elternhäusern,
    wenn Teilnahme an Schulaktivitäten gefährdet ist (z.B. Kosten für das Mittagessen, Studienfahrten)
  • Bewirtschaftung der Automaten zur kostengünstigen Versorgung der Schüler mit Biogetränken und Schulmilch sowie per Kaffeeautomat
  • Beschaffung der Mittel durch Mithilfe bei der Durchführung und Organisation von Festen, Veranstaltungen und Präsentationen in und um unsere Schule:
    • Bewirtung beim Sommerfest
    • Bewirtung bei den Weinerlebnistagen im Staatsweingut
    • Bewirtung bei den Zentralen Elternabenden
    • Bewirtung bei den Weihnachtskonzerten
    • Bewirtung beim OpenAir Konzert und anderen Konzerten
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Lehr- und Lern-Materialien
  • Finanzierung von größeren Projekten

Kontakt

Wiebke Bröcker 
(Erste Vorsitzende)


Christin Jungblut 
(Zweite Vorsitzende)


Ruth Gentner
(Schatzmeisterin)
 

Förderantrag stellen

Hier finden Sie alle Informationen und können die Formulare für Ihren Förderantrag herunterladen.

Spendenkonto

Förderverein des Droste-Hülshoff-Gymnasiums Meersburg e.V.
IBAN: DE79 6905 0001 0001 2395 32
BIC: SOLADES1KNZ

Bitte nennen Sie bei zweckgebundenen Spenden das Stichwort.

Ab 300 Euro stellen wir eine Spendenquittung aus. Als Spendenquittung wird ansonsten von den Finanzämtern der Einzahlungsbeleg anerkannt.

Eine Übersicht der Fördermaßnahmen der letzten Jahre

Fördermaßnahmen

  • Hochbeete
  • Bild für die Aula
  • Cembalo Restaurierung
  • Bücherpreise für den Lesewettbewerb
  • Deutschbücher ( Deutsch als Einstieg )
  • Unterstützung Schulplaner
  • Prävention Sinnweiser (neues Modul über Süchte)

Fördermaßnahmen

  • Tischtennisplatten
  • SMV Kunstchallengepreise
  • Luftfiltergeräte
  • Online Mathetool bettermarks
  • Workshops zur Musicalunterstützung
  • Garten-AG
  • Spielekiste + Inhalt für Klassenfahrten
  • TT-Schläger und Bälle

Fördermaßnahmen

  • Ausstattung Olymp im Internat
  • Rechte für das Theaterstück „Nichts“ der Theater-AG
  • Schlüsselbänder, die das DHG-Logo enthalten
  • Unterstützung Schulplaner
  • TRX Suspensionstrainer Gesundheitsmanagment
  • Livestream Schulkonzert

jährliche Förderungen

  • Präventionsmodule (Stockkampf / Lesung Drogenprävention / Zfp Reichenau / Workshop
    Präventionstag)
  • Zuschuss Exkursion Moschee / Synagoge KN
  • Fastnachtsparty Berliner
  • Sektempfang Abiturienten
  • Preise für Schülerleistungen Abitur
  • Schülerpreise zum Jahresabschluss
  • Internatsförderung
  • Musiknoten
  • Musikmentorenausbildung, Teilerstattung Kursgebühren
  • Skimentorenausbildung (falls angeboten)
  • Verschiedene Sozialanträge

Sozialanträge

  • Der Förderverein übernimmt nach Antrag 50% der Fahrtkosten für Schullandheim oder Studienfahrten

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Droste-Hülshoff-Gymnasium Meersburg“, im folgenden „Verein“ genannt.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “Förderverein Droste-Hülshoff-Gymnasium Meersburg e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meersburg.
    Er ist seit dem 11.07.2003 unter der Nummer VR 752 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Im Verein schließen sich interessierte Eltern, Schüler, Lehrer und Ehemalige, sowie alle Freunde und Gönner der Schule zur ideellen und materiellen Förderung des Schullebens zusammen.

Insbesondere fördert der Verein:

  1. die Gemeinschaft zwischen Schule, Eltern und ehemaligen Schülern
  2. einzelne, besonders bedürftige oder besonders begabte Schüler
  3. die sozialen, pädagogischen und kulturellen Belange im Umfeld der Schule

Der Verein kann auch Vorhaben, Veranstaltungen und Anschaffungen der Schule, sowie die Arbeit der Schülermitverwaltung und des Elternbeirats unterstützen und sich weitere Aufgaben zum Wohl der Schule geben.
Der Verein legt Wert auf die Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit der am Droste-Hülshoff-Gymnasium Meersburg vertretenen Schularten.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Auf Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die zur Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Veranstaltungen
    c) Spenden jeglicher Art und Stiftungen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Verein in seinen Anliegen unterstützen will und diese Satzung anerkennt.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Annahme durch den Vorstand.
  4. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende schriftlich mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  7. Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss mit.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt im Gründungsjahr:
    – Einzelmitgliedschaft 20,-EURO
    – Familie (2 Erwachsene) 30,-EURO
    – Familie (2 Erwachsene + Kinder) 35,-EURO
    – Schüler, Studenten und Auszubildende 8,-EURO
    – Juristische Personen 50,-EURO
    Danach legt die Mitgliederversammlung die Jahresbeiträge fest.
  2. Die Beiträge sind 1x jährlich bargeldlos bis zum 30.04. des laufenden Jahres zu entrichten.
  3. Ermäßigung, Stundung oder Erlaß des Beitrages kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch den Vorstand gewährt werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben gewählten, volljährigen Mitgliedern.
    Hierzu gehören ein Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein Schriftführer, drei Beisitzer.
    Es sollten mindestens zwei Mitglieder aus dem Elternbeirat und es dürfen höchstens zwei Lehrer des Droste-Hülshoff-Gymnasiums Meersburg in den Vorstand gewählt werden.
    Ein Schulleiter oder dessen Vertreter darf nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gewählt werden.
    Die Schulleitung und der/die Elternbeiratsvorsitzende(n) sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie nehmen an ihnen mit beratender Stimme teil, sofern sie/er nicht Mitglied des Vorstands sind.
  2. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
    Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind:
    a) der Vorsitzende
    b) der Stellvertretende Vorsitzende
    c) der Schatzmeister
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
  5. Wählbar sind nur die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung oder solche Mitglieder, die sich schriftlich dazu bereit erklärt haben.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines  Vorstandsmitglieds.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  7. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem von ihm dazu beauftragten Mitglied des Vorstandes einberufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht.
    Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ansonsten der Schatzmeister.
    Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
  9. Alle Protokolle sind der Schulleitung und dem Elternbeiratsvorsitzenden des Droste-Hülshoff-Gymnasiums Meersburg zur Kenntnisnahme zuzuschicken.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der Stellvertreter.
  11. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
    Zahlungen für den Verein leistet er gemäß Beschlussfassung des Vorstandes.
  12. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen gegen Nachweis erstattet.
  13. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder, spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung.
  2. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen sind der Einladung zusätzlich Änderungsentwürfe beizulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister die Leitung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  4. Eine so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
    Entscheidungen werden von einfacher Mehrheit getragen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Die Mitgliederversammlung berät über folgende Sachverhalte:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts
    b) Genehmigung des Jahresabschlusses (Rechnungsbericht)
    c) Abstimmung der Finanzierungschwerpunkte für kommende Jahre
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Wahl des Vorstands
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    g) Wahl der Rechnungsprüfer
    h) Beschlüsse der Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
    i) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung gem. § 11, für die die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder Notwendigkeit abgehalten oder, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Liste der Mitglieder kann beim Vorstand eingesehen werden.
  9. Stimmrecht und passives Wahlrecht gelten ab dem 18. Lebensjahr. Ab dem 14. Lebensjahr haben Mitglieder Rede- und Antragsrecht.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die alljährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
    Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Meersburg.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung festgehalten, beschlossen und einstimmig angenommen.
Änderung laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 03.07.13 eingefügt.

Meersburg, den 18.11.13

Vorstand des Fördervereins

Erste Vorsitzende

Wiebke Bröcker

Zweite Vorsitzende

Christin Jungblut

Schatzmeisterin

Ruth Gentner

Schriftführer

Benjamin Leitgib

Beisitzende

Dr. med. Anja Bergmann
Dr. Matthias Klemm
Henriette Kurz

Der Vorstand des DHG-Fördervereins 2024 (von links):

Ruth Gentner, Christin Jungblut, Matthias Klemm, Wiebke Bröcker, Benjamin Leitgib, Anja Bergmann und Henriette Kurz